Sanierung denkmalgeschützter Gebäude

'''Denkmalschutz''' dient dem Schutz von Kulturdenkmälern und Naturdenkmälern. Sein Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört und dass Kulturgüter und Naturerbe dauerhaft gesichert werden.

In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundesländern. Sie ist Teil der Kulturhoheit der Länder. So gibt es in Deutschland Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz jeweils unterschiedlich definieren. Die Gesetze sind im Detail also unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein öffentliches Interesse und befassen sich mit dem Schutz inländisch gelegener Kulturdenkmäler.

Bei der Sanierung denkmalgeschützter Gebäude stehen wir deshalb in unserem Gesamtmanagement vor interessanten Aufgaben, um daraus moderne und praxisorientierte Grundrisse und Eigentumswohnungen zu konzipieren. Machen Sie mit uns eine Besichtigungstour durch bereits sanierte Objekte.

Denkmalabschreibung

Nach §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG können bei einem Gebäude, das nach Landesrecht ein Kulturdenkmal (§§ 2, 12 DSchG Bad.-Württ.) ist und der Einkunftserzielung dient, die Eigentümer für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten absetzen. Bei selbst genutzten Baudenkmalen können Aufwendungen an diesem Denkmal 10 Jahre in Höhe von jährlich 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden.

Sanierung denkmalgeschützter Gebäude - Bild1

Sanierung denkmalgeschützter Gebäude - Bild3

WEG Verwaltung - Bild 2